Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten Hebamme.
Terminvereinbarung
In der Regel vereinbart die Hebamme Hausbesuchstermine nicht zu festen Uhrzeiten, sondern legt Zeitfenster von +-30 Minuten fest, in welchem sie den Hausbesuch beginnt.
Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen werden kann, kann sie Termine gelegentlich kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Kommunikation
Die Hebamme ist per Email oder Mobiltelefon (SMS) zu ihren im Behandlungsvertrag festgelegten Zeiten erreichbar. Die Patientin entscheidet, welche(n) Kommunikationsweg(e) sie nutzen möchte.
Versäumte Kursstunden
Die Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und sind daher von der Kursteilnehmerin selbst zu tragen. Versäumte Stunden können nicht nachgeholt werden. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgt. Kann der Kurs nicht wahrgenommen werden, muss die Fehlstunde selber bezahlt werden. Eine Fehlstunde beträgt 10€.
Ein Rücktritt vom Kurs ist nur möglich, wenn der Kursplatz neu besetzt werden konnte.
Haftung
Die Hebamme haftet für die Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Erbringt eine andere Hebamme Leistungen (z.B. Wochenend- oder Urlaubsvertretung), so entsteht mit dieser Kollegin ein eigenständiges Vertragsverhältnis. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht mit diesem ebenfalls ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die Leistungen anderer Hebammen oder ärztliche sowie ärztlich veranlasste Leistungen.
Privatrechnungen
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 ABs. 3 BGB). Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.